Endlich ist es soweit. Das Entschädigungsgesetz für ostdeutsche Kriegsgefangene tritt vorgezogen nun doch schon zum 1. Juli 2008 in Kraft. Diese bereits im November letzten Jahres verabschiedete Regelung betrifft etwa 12.000 Menschen, die als Krieggefangene nach ihrer Entlassung in die damalige sowjetische Besatzungszone, sprich später DDR, zurückkehrten. Da diese Heimkehrerentschädigung nicht vererbbar geregelt wurde, kommen nur noch ein Bruchteil der Anspruchsberechtigten in den Genuss dieser Nachzahlung, da viele bereits verstorben sind. Heimkehrer des Westens erhielten seinerzeit bereits höhere Entschädigungssummen, die DDR zahlte nur 50 Mark. Die Wiedergutmachungspolitik der Bundesrepublik steht seit der Wiedervereinigung Deutschlands in der Kritik der Öffentlichleit. Die Entschädigung wird sowohl an Kriegsbeteiligte (Soldaten der Wehrmacht etc.) als auch an Zivilisten gezahlt, die in russischen Arbeits- oder Internierungslagern festgesetzt wurden. Ein Großteil derer stammen aus den ehemaligen Gebieten Ost- und Westpreußens, denen die Flucht von der Russischen Armee abgeschnitten wurde oder die als Versorgungspersonal keine Evakuierungsgenehmigungen erhielten. Die Einmalzahlung ist zwar ein Tropfen auf den heißen Stein für das unvorstellbare Leid, das russische Kriegsgefangene erleiden mussten, dennoch eine längst fällige Entscheidung und besser als gar nichts oder eine noch spätere Regelung, wie vorher geplant.
Für die jeweiligen Entlassungsjahrgänge werden folgende Beträge ausgezahlt:
- 1947/48 : 500 €
- 1949/50 : 1000 €
- nach 1950 : 1500 €
Kein Geld erhalten die Kriegsbeteiligten, die vor 1947 aus ihrer Gefangenschaft entlassen wurden.
Betroffene sollten zunächst schon jetzt einen formlosen Antrag an folgende Adresse schicken:
Bundesverwaltungsamt, Referat III B 4
50728 Köln
Beizufügen ist eine Kopie des Entlassungsscheins oder andere Nachweise, die eine Internierung in einem russischen Lager belegen können. Sind derartige Nachweise nicht mehr vorhanden, sollte man sich an die Anmeldebehörden der damaligen Gemeinden wenden, in die man nach der Entlassung zurückgekehrt ist. Ganz wichtig: Absender auf den Unterlagen nicht vergessen!
Das Bundesverwaltungsamt wird dann ab Juli 2008 den Betroffenen offizielle, vorgedruckte Antragsformulare zuschicken, die ausgefüllt wieder einzureichen sind.
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geschrieben von: Birgit Klawonn


















